
Laut Artikel 35 DSGVO in Deutschland sowie Art. 22 Datenschutz-Folgenabschätzung in der Schweiz ist eine DSFA erforderlich, wenn eine Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn:
In der Schweiz müssen private und behördliche verantwortliche Datenbearbeiter eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) erstellen, wenn bei Personendatenbearbeitungen ein potenziell hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der Betroffenen erkennbar ist.
Einige Datenschutzbehörden (z. B. der deutsche BfDI oder die französische CNIL) stellen Listen bereit, die typische Verarbeitungstätigkeiten mit hohem Risiko enthalten.
Eine DSFA erfolgt in mehreren Schritten:
1. Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit
2. Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit
3. Identifikation der Risiken
4. Massnahmen zur Risikominimierung
5. Dokumentation und Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde (falls erforderlich)
1. Komplexität und Ressourcenaufwand
2. Bewertung der Risiken
3. Fehlende Standardisierung
4. Anpassung an technologische Entwicklungen
Eine DSFA ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein effektives Werkzeug zur Risikominimierung. Unternehmen, die frühzeitig Datenschutzrisiken erkennen und geeignete Massnahmen ergreifen, profitieren von:
Eine strukturierte und frühzeitige Durchführung der DSFA ist der beste Weg, Datenschutzprobleme zu vermeiden und eine sichere Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten.
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